Sterbevierteljahr - Sterbeübergangszeit
Für die ersten 3 Monate nach dem Ableben des Ehegatten erhält die Witwe generell die volle Altersrente des Gatten ausgezahlt.
Kürzung der Hinterbliebenrente für Thais (Ausländer) aufgehoben
Im Bundesgesetzblatt vom 19.12.2007 wurde eine Änderung der Bemessung der Hinterbliebenenrente, mit Wirkung zum 05.05.2005 veröffentlicht. Die vorher übliche Kürzung auf 70% für Hinterbliebene, die z.B. in Thailand leben, wurde aufgehoben. Nun ist die Staatsangehörigkeit des verstorbenen Versicherungsnehmers für eine evtl. Kürzung entscheidend. Ist der Verstorbene also Deutscher oder EU-Ausländer, wird die Hinterbliebenenrente nicht gekürzt. Durch die rückwirkende Gültigkeit ab 05.05.2005 dürften viele Witwen in den Genuss von Nachzahlungen kommen. Für die Hinterbliebenenfälle von vor dem 05.05.2005, weigert sich die Rentenversicherung die Kürzung aufzuheben. Vermutlich wird diesbezüglich ein weiterer Rechtsstreit vor EU-Gerichten zu erwarten sein.
Kinderlose Witwe vor Vollendung ihres 45 Lebensjahres
Es wird 24 Monate lang eine sogenannte kleine Witwenrente gezahlt, sofern die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hatte. Die Höhe beträgt 25 Prozent der Rente, die dem Ehemann zugestanden hätte. Heiratet die Witwe innerhalb dieser 24 Monate wieder, bekommt sie eine Abfindung. Wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet hat, erhält sie die große Witwenrente in Höhe von 55% des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Bei einer Wiederverheiratung erhält sie das 24-fache der durchschnittlichen Monatsrente des letzten Jahres.
Witwe mit Kind
Sofern die Witwe ein Kind erzieht, erhält sie unabhängig vom Alter oder einer Erwerbsminderung die große Witwenrente in Höhe von 55% und zusätzlich noch einen Zuschlag für die Kindererziehung.
Witwe nach Vollendung ihres 45 Lebensjahres
Die Witwe erhält die große Witwenrente in Höhe von 55%.
Witwe mit eigenem Einkommen
Verfügt die Witwe über eigenes Einkommen, wird dies sowohl nach dem alten als auch dem neuen Hinterbliebenenrecht auf die Witwenrente angerechnet, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt.
Waisenrente
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zum 27. Geburtstag, wenn sie sich in der Schul-/Berufs-Ausbildung befinden oder gebrechlich sind, erhalten Kinder Waisenrente. Neben den leiblichen Kindern werden auch Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder oder Geschwister anerkannt, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Verstorbenen gewohnt haben und von ihm im Wesentlichen unterhalten wurden.